Ambulanter Pflegedienst 

 Pearl GmbH

Betreuungsleistung nach § 45 SGB XI und Begleitung

Die Betreuungsleistung nach § 45 SGB XI bezieht sich auf Leistungen zur Unterstützung und Entlastung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen im Rahmen der Pflegeversicherung.

Wir bieten eine stundenweise Betreuung, nicht nur bei kognitiven Einschränkungen und zur Entlastung von pflegenden Angehörigen.
Die Betreuung erfolgt ganz individuell und nach Absprache nach den Bedürfnissen, Wünschen und den noch vorhandenen Ressourcen des Betroffenen.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen 

Umfassen Leistungen zur Bewältigung und Gestaltung des Alltags im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie, z.B.:
Begleitung (Spazierengehen, Besuch von Verwandten, Kirchgang, etc.)
Beschäftigung (Gedächtnistraining, Gesellschaftsspiele, Gesellschaftsspiele, etc.)
Beaufsichtigung (Anwesenheit einer Betreuungsperson)

Soziale Interaktion: 

Pflegekräfte bieten Gesellschaft und soziale Interaktion an. Das kann einfache Gespräche, gemeinsame Aktivitäten oder die Begleitung bei Spaziergängen beinhalten.

Demenzbetreuung: 

Die Betreuung von Menschen mit Demenz erfordert eine einfühlsame und individuell angepasste Herangehensweise. Zahlreiche Menschen leiden im Alter unter Demenz und benötigen im Alltag sehr viel Aufmerksamkeit, Betreuung und Unterstützung. Oft ist dies für pflegende Angehörige kaum umzusetzen. Durch ausgebildete Fachkräfte kann den Betroffenen eine fürsorgliche und liebevolle Demenzbetreuung angeboten werden, ohne aus dem gewohnten Umfeld ausziehen zu müssen.

Beschäftigungsangebote:
Organisation von sinnvollen Beschäftigungsangeboten und Aktivitäten, die den Fähigkeiten und Interessen der Pflegebedürftigen entsprechen.

Hilfe bei Alltagsaktivitäten:
Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten wie dem Ausführen von Einkäufen, Begleitung zu Arztbesuchen oder Unterstützung bei der Organisation des Tagesablaufs.

Angehörigenentlastung:
Unterstützung der Angehörigen durch Entlastung bei der Betreuung, um sicherzustellen, dass auch sie notwendige Ruhepausen erhalten.

Psychosoziale Unterstützung:
Bereitstellung von psychosozialer Unterstützung, um auf die emotionalen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen einzugehen und soziale Isolation zu verhindern.

Die Abrechnung erfolgt über:

  • die Pflegesachleistungen
  • über die Verhinderungspflege
  • und/oder über die Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI
  • oder als Privatleistung